BGH kippt den Polizei-Trojaner

So hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) laut einem Bericht der TAZ bereits am 25. November in einem nichtöffentlichen Urteil den Einsatz von Online-Durchsuchungen von PCs gestoppt.

Solche Fahndungsmethoden seien “nicht genehmingungsfähig”, hieß es in der Urteilsbegründung, die der TAZ exklusiv vorliegen soll. Schließlich handle es sich dabei um einen “schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung”.

Wie das Bundeskriminalamt erklärte, seien daher alle laufenden Online-Ermittlungen gestoppt. Jedoch wurde dieses Verfahren nur in wenigen Fällen angewandt. Bislang wurde die Genehmigung für die Durchsuchung auf Basis einer Regelung zur Überwachung des Mail-Verkehrs erteilt. Diese reiche als Begründung für eine Durchsuchung der Festplatte jedoch nicht aus, heißt es vom BGH.

Die Vorschriften für eine reguläre Hausdurchsuchung seien im Falle einer Online-Durchsuchung ebenfalls nicht anwendbar – sie erfordere die Anwesenheit von Zeugen. Die Durchsuchung über einen Trojaner oder über andere Techniken, würde daher die Schutzrechte des Betroffenen gezielt umgehen.

Nach einem Vorschlag des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble sollen diese Techniken für die Strafverfolgung eingesetzt werden. Schäuble hat sich dafür im Rahmen des ‘Programmes zur Stärkung der inneren Sicherheit’ stark gemacht. In Nordrhein-Westfalen etwa entscheiden nicht Gerichte über Durchsuchungen per Hacker-Methoden, sondern eigens berufene Kommissionen. Nun will die Bundesregierung eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Trojanern und Spyware in der Polizeiarbeit erarbeiten.

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Silicon-Redaktion

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