BGH verbietet den Polizei-Trojaner erneut

Wie das Magazin ORF ON Futurezone berichtete, war diese Ermittlungsmethode offenbar bereits praktiziert worden. Im Dezember hatte der Bundesgerichtshof den Einsatz bereits einmal verboten. Berufungen machten das neue Urteil notwendig. Neben der deutschen Polizei sind demnach auch Schweizer Beamte zugänglich für diese Methode, die zuvor nicht ohne Gesetzesbrüche durchgeführt werden konnte, heißt es.

Für die Juristen war dabei entscheidend, inwieweit das Absetzen eines Trojaners, der beispielsweise das Surfverhalten oder den schriftlichen Verkehr auf einem Rechner mitschneidet und an die Polizei liefert, einer Hausdurchsuchung gleicht. Oder aber, ob die normalen Wege zum Staatsanwalt, der die Berechtigung zur Hausdurchsuchung erwirken kann, für die virtuelle Variante nicht ausreicht und eine neue Gesetzeslage geschaffen werden müsse. Schließlich erfahre der Verdächtige von so einem “beamteten Trojaner” zunächst nichts, von einer durchgeführten Hausdurchsuchung aber sehr wohl. Dem wurde jetzt offenbar statt gegeben.

Brisanz gewann die Diskussion auch deshalb, weil bisher die Verwendung von Trojanern eine Domäne der Kriminellen selbst war. Einstweilen seien aber, dem Bericht zufolge, erste deutsche Bundesländer dabei, die Methode praktisch einzuführen, darunter Nordrhein-Westfalen. Offen ist in der Debatte auch die Frage, welche Sorte Trojaner die Polizisten verwenden dürfen. Außerdem ist noch unklar, wie sie die Trojaner auf den Rechner des Verdächtigen bringen dürfen und wo hierbei die rechtliche Grauzone ist. Offen ist auch, ob, wie, wann und von wem der Trojaner wieder entfernt wird, sollte sich der Verdacht eventuell nicht bestätigen.

Der deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble wird gegen das Urteil des höchsten Gerichtshofes ankämpfen. Er fordert die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. „Aus ermittlungstaktischen Gründen ist es unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, eine Online-Durchsuchung nach entsprechender richterlicher Anordnung verdeckt durchführen können. Hierdurch können regelmäßig wichtige weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. Durch eine zeitnahe Anpassung der Strafprozessordnung muss eine Rechtsgrundlage für solche Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden“, sagte Schäuble.

Silicon-Redaktion

Recent Posts

Sofortzahlungen im Wandel: Sicherheit und KI als treibende Kräfte

Echtzeitüberweisungen erfüllen die Erwartungen der Nutzer an Geschwindigkeit, sind jedoch anfällig für spezifische Sicherheits- und…

3 Stunden ago

Blockaden und Risiken bei APM-Projekten vermeiden

Application Portfolio Management (APM) verspricht Transparenz, mehr IT-Leistung und Effizienz – theoretisch.

2 Tagen ago

BSI-Bericht: Sicherheitslage im Cyberraum bleibt angespannt

Im Berichtszeitraum Mitte 2023 bis Mitte 2024 wurden täglich durchschnittlich 309.000 neue Schadprogramm-Varianten bekannt.

3 Tagen ago

KI-Hype in der Cybersicherheit – oder besser doch nicht?

KI kommt in der Cybersicherheit zum Einsatz, etwa um Abweichungen im Netzwerkverkehr zu identifizieren. Ist…

3 Tagen ago

Netzwerksegementierung schützt vor Angriffen über die OT

Ungepatchte und veraltetete Maschinen-Software ist ein beliebtes Einfallstor für Hacker, warnt Nils Ullmann von Zscaler…

4 Tagen ago

KI-Bluff bei AIOps erkennen

Die Auswahl einer Lösung sollte anhand von echten Leistungsindikatoren erfolgen, um echte KI von Behauptungen…

4 Tagen ago