Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte, dass der Zugang aus reiner Glasfaser nicht von der Bundesnetzagentur kontrolliert werden muss. Eine Pflicht besteht für die Telekom nur bei der Bereitstellung des Kupfernetzes. Das höchstinstanzliche Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, bei dem Arcor geklagt hatte mit dem Antrag, der Zugang müsse reguliert werden, weil andererseits höhere Gebühren zu befürchten seien.
Das Eschborner Unternehmen hatte die Klage ferner damit begründet, dass bei der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes 2004 es versäumt worden sei, den Glasfasermarkt genau zu definieren. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu Beginn des Jahres sah die Bundesnetzagentur dafür jedoch keine Grundlage mehr. Die Behörde begründete dies damit, dass Anschlussleitungen aus reiner Glasfaser nur für bestimmte Großkunden oder eng abgegrenzte geographische Gebiete wettbewerbsfähig seien, meldet die ddp.
Außerdem sei es auch mit Blick auf die europäischen Normen nicht mehr notwendig, ein so spezielles Marktsegment zu kontrollieren. Zudem verfügten bereits viele Anbieter neben der Telekom über eigene Glasfaserleitungen. Bei dem Kupfernetz liege der Fall anders, dort habe die Telekom eine beherrschende Stellung inne, die sich nicht nachteilig für andere TK-Bewerber auswirken dürfe.
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