Die Technologie, die durch das deutsche Patent mit der Nummer DE 69429378 geschützt ist, und den “gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinahmen” abdeckt, beruhe laut Ansicht des Bundespatentgerichtes “nicht auf erfinderischer Tätigkeit”.
Die deutsche Behörde, deren Urteil erst jetzt bekannt wurde hat damit “das europäische Patent EP 0618 540 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt”. Zudem müsse “die Beklagte” die Kosten des Verfahrens tragen. Die Richter entscheiden sich damit auch gegen ein Urteil eines US-Gerichts.
Die US-Richter hatten zunächst das Patent für FAT für vorläufig ungültig erklärt, da offenbar der Verdacht auf Prior Art gegeben war. Nach eingehender Prüfung erhielten die US-Richter das Patent aber aufrecht.
Das Bundespatentgericht hingegen folgte der Argumentation des deutschen Klägers. Er führte einige ältere Beispiele an, mit denen ähnliche Probleme gelöst worden seien – die Technik sei nicht neu und daher nicht patentierbar. Zudem, so der Vorwurf sei dieses Patent auf ein triviales Computerverfahren erteilt worden. Die Technologie hätte sich für jeden Fachmann erschlossen.
Microsoft argumentiert, dass mit FAT das Problem in MS-DOS, dass nur kurze Dateinamen möglich waren, gelöst worden sei. Auch habe Microsoft dabei in einem weiteren Speicher eine Namensverknüpfung eingeführt. Nun urteilt das Bundespatentgericht in der Urteilsverkündung des 2. Senates vom 26.10.2006, dass sich diese Technologie aus dem Problem ergeben hätte.
Microsoft erhebt seit 2003 Lizenzgebühren auf das FAT-Patent. Die Kosten belaufen sich auf 25 US-Cent je Einheit. Patentaktivisten und Vertreter der Open-Source-Community hatten das FAT-Patent und die Lizenzgebühren als Gefahr für freie Software ausgemacht. Schnittstellentechnolgoien, wie etwa in Digitalkameras seien dann unter Linux nicht möglich, so die Kritiker des Microsoft-Patentes.
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