Gemäß dem Telemediengesetz stellen Blogs grundsätzlich Telemedien dar, also elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, teilte der Verband mit. Blogs gäben Nutzern einerseits die Gelegenheit, sich zu äußern. Das habe rechtliche Implikationen, die es zu beachten gelte. Andererseits liege es im Wesen der Blogs, dass sie in der Regel langfristig archiviert werden und somit auch über einen langen Zeitraum Einblicke in die Persönlichkeit eines Bloggers zulassen.
“Jeder Blogger sollte aus Gründen des Datenschutzes genau überlegen, was und wie er formuliert”, sagte Sabine Grapentin, Leiterin des Arbeitskreises Recht im BVDW. “Unternehmen, die Corporate Blogs einsetzen wollen, sollten sich darüber im Klaren sein, in welchem Umfang sie bestimmte Inhalte kontrollieren müssen und eventuell dafür haften.”
In allen bisher bekannten Streitfällen gehe es um den Konflikt zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Ausgangspunkt der Konflikte seien in der Regel abwertende Äußerungen von und über Personen, Abbildungen gegen den Willen des Betroffenen sowie Leistungsbeschreibungen und Bewertungen von Produkten. Dabei stelle sich im Einzelfall die Frage, ob und in welchem Umfang der Betreiber der Blogs für die Beiträge der Nutzer zur Verantwortung gezogen werden kann.
“Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung gilt die Faustregel, dass für Blog-Anbieter nur bei einem konkreten Anlass eine spezielle Prüfungs- und Entfernungspflicht besteht”, sagte Gerd M. Fuchs, Referent Medienpolitik beim BVDW. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) zum Thema Blogs ergangen sei, werde man die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Der Leitfaden kann kostenlos aus dem Netz geladen werden.
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