“Die Käufer sollten genau hinschauen”, warnt Bernhard Rohleder, Geschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien. Second-Hand-Lizenzen, die von verschiedenen Händlern unter dem Listenpreis angeboten werden, könnten zwar verlockend sein, doch nicht jede Lizenz sei auch auf einen anderen Anwender übertragbar.
Auf rechtlich sicherem Boden stünde derzeit nur der Weiterverkauf von Software auf einem Originaldatenträger. Zudem dürfe die Software vom Verkäufer nicht mehr weiter genutzt werden und müsse von den Systemen gelöscht werden.
Weniger klar sei hingegen die Rechtslage bei einzelnen Lizenzen, die aus einem Volumenvertrag herausgelöst wurden, oder bei Software, die über einen Download aus dem Internet bezogen wurde. Selbst unter Juristen werde über die Frage gestritten, ob Programme, die auf diese Art verbreitet wurden, weitergehandelt werden dürften.
So streiten sich derzeit etwa das Softwareunternehmen Oracle mit dem Münchner Händler Usedsoft über diese Frage. Laut einem Urteil des Münchner Landgerichts vom März ist der Weiterverkauf dieser Lizenzen unzulässig. Usedsoft hat jedoch bereits Revision gegen dieses Urteil angekündigt.
Da für die Softwarehersteller der Handel mit den gebrauchten Lizenzen weniger Umsatz bedeutet, gehen sie häufig gegen Händler vor. Damit Anwender sich richtig lizenzieren, sollten Angebote gebrauchter Software etwa beim Händler, Hersteller oder Anwalt genau informieren.
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