Demnach sind bei falschen Angaben Regressansprüche möglich. Dies zeigte ein vor kurzem in Frankfurt gefälltes Urteil.
Wie Rechtsanwalt Nils Reimer aus Erlangen mitteilte, hatte das Landgericht Frankfurt am Main kürzlich einen Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht hatte. Wie es hieß, hat der Verkäufer eines Teeservices dieses als echtes Silber angeboten. Sowohl die Produktbeschreibung “echt silbernes Teeservice”, als auch die Kategorie, in der das Angebot eingegliedert war, erweckten den Eindruck, es handle sich um ein echt silbernes Service. Das war es aber nicht. Der Käufer, welcher die Ware für etwa 30,00 Euro ersteigerte, verlangte Nacherfüllung und hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 450,00 Euro. Das Angebot vom Verkäufer, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, schlug der Käufer aus. Anfang April hatte der Käufer offenbar Erfolg mit seiner Klage.
Und zwar, weil die Richter befanden, es läge wegen falscher Angaben ein Sachmangel vor. Aufgrund des eindeutigen Angebotes durfte der Käufer davon ausgehen, er biete hier auf ein echt silbernes Teeservice. Die Einwendungen des Verkäufers, er sei aus seiner laienhaften Sicht davon ausgegangen, es handle sich um echtes Silber und habe daher das Service als solches angeboten, ändert an dieser Betrachtung nichts, hieß es weiter. Im Gegenteil: Durch die Beschreibung habe der Verkäufer eine Vereinbarung abgegeben, an der er sich festhalten lassen müsse. Dementsprechend sei er seiner Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen. Es bestehe daher für den Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe richte sich dabei nach dem so genannten positiven Interesse: der Käufer ist also so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde. Daher könne der Verkäufer die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen. Das Urteil gilt als Referenz.
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