Eine solche Abhörmaßnahme stehe in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten, so die Richter in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Rechtsgarantie diene “der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt”.
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht die Überwachung des Mobiltelefonanschlusses des Anwalts angeordnet, um den Aufenthaltsort seines Mandanten zu ermitteln. Gegen diese Anordnung hatte der Anwalt Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hatte die Beschwerde jedoch verworfen, da inzwischen auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt selbst wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet worden war.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung nun wieder auf und verwies sie an das Landgericht zurück, da es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme allein auf die konkrete Anordnung ankomme. Der spätere Tatverdacht gegen den Anwalt selbst spielte dabei keine Rolle.
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