Vor allem private Anbieter nutzten diese Klauseln häufig, etwa um beim Verkauf von gebrauchten Waren auf Ebay die Gewährleistung ganz auszuschließen. Gewerbliche Verkäufer konnten die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten gegenüber privaten Käufern auf zwölf Monate begrenzen und gegenüber Unternehmen ganz ausschließen. Künftig gilt in allen diesen Fällen nur noch die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
Konkret ging es in dem Gerichtsverfahren um den Verkauf eines sechs Monate alten Hengstfohlens. Der Verkäufer hatte die Gewährleistungsrechte auf zwölf Monate begrenzt – eine Frist, die in deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) üblich ist. Der BGH befand nun, dass diese Gewährleistungsklausel unwirksam sei, da man bestimmte Schäden auf diese Weise nicht ausschließen könne, vor allem dann nicht, wenn im Falle eines Mangels Schadenersatzansprüche bestünden.
Diese Gerichtsentscheidung hat zur Konsequenz, dass so gut wie sämtliche Gewährleistungsverkürzungen der letzten Jahre hinfällig sind und stattdessen die gesetzliche Frist von zwei Jahren wirksam wird. Händler müssen ihre AGB dahingehend überarbeiten. Wer in den letzten zwei Jahren gebrauchte Waren verkauft hat, könnte die wirtschaftlichen Folgen des Urteils noch zu spüren bekommen: Theoretisch könnten Käufer ihre Gewährleistungsrechte noch im Nachhinein geltend machen.
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