Das Landgericht München I hat, wie der Software-Hersteller Oracle mitteilt, Usedsoft zu einem Ordnungsgeld von 7000 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Usedsoft in einer Pressemitteilung und in Kundeninformationen mit falschen Informationen gegen die einstweilige Verfügung vom 7. August 2006 verstoßen hat.
So habe Usedsoft fälschlicherweise behauptet, “dass der Handel mit gebrauchter Software auch nach dem OLG-Urteil vom 3. August grundsätzlich zulässig bleibt”. Auch die Aussage: “Jetzt ist es amtlich, wir können wieder Oracle-Lizenzen zu günstigen Konditionen anbieten”, hätte gegen die gerichtliche Verfügung verstoßen.
Auch der jüngste Beschluss des Landgerichtes lässt offen, ob der Handel mit gebrauchten Lizenzen grundsätzlich zulässig ist. Oracle zitiert aus dem Gerichtsbeschluss weiter, “dass ohne Kenntnis der genauen Modalitäten nicht beurteilt werden könne, ob bei einem Ankauf von Software von Kunden von Oracle, denen die Software auf Datenträger übergeben wurde, und beim anschließenden Weitervertrieb ‘gebrauchter’ Lizenzen an solcher Software Rechte von Oracle verletzt werden”.
Usedsoft hätte laut Oracle zudem in einer Pressemitteilung vom 11. Juli 2007 erneut falsche Aussagen in Umlauf gebracht. So habe der Hersteller bei Gericht nicht beantragt, Usedsoft den Verkauf von “gebrauchter” Oracle-Software auf Datenträgern zu verbieten, sondern hätte dagegen geklagt, dass der Händler weiterhin explizit “Oracle-Lizenzen” anböte.
Seit dem Urteil vom 19. Januar sei der Handel mit Oracle-Software jedoch verboten, wenn dadurch Kunden veranlasst werden, die Software zu vervielfältigen. Einem zweiten Antrag auf Ordnungsgeld von Oracle sei das Gericht jedoch in diesem Fall nicht nachgekommen, weil der Formulierung von Usedsoft nicht entnommen werden könne, “dass die Kunden zu entsprechenden Vervielfältigungshandlungen veranlasst werden”. Die Formulierung “Oracle-Lizenz” enthalte zudem keinen Hinweis darauf, dass dem Kunden ein Original-Datenträger übergeben werde.
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