Um die Auflistung der Webseite an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten, heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts. Wenn Suchmaschinen ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags und des Auftretens der Suchbegriffe in Dokumententitel oder Überschrift sortierten, falle die Suchmaschinenoptimierung unter das Urheberrecht.
Die Schutzwürdigkeit ergebe sich aus der Verwendung der Sprache, so das Gericht. Zwar biete die auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung führe jedoch dazu, dass die Webseite bei Eingabe plakativer Suchwörter bei Google unter den ersten Ergebnissen erscheine. “Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht”, so das Urteil.
Geklagt hatte ein Suchmaschinenoptimierer, dessen Kunde sowohl Domain- als auch Firmennamen gewechselt hatte. Nach dem Wechsel war der Verweis auf seine Urheberschaft von den von ihm optimierten Seiten entfernt worden. Das Gericht kam zu dem Schluss, der Anspruch auf Nennung des Klägers sei trotz des Umzugs rechtmäßig.
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