Google Apps: Verwirrung um Copyright bei User-Inhalten
Die Geschäftsbedingungen zu den Dokumenten- und Spreadsheet-Services von Google haben zu einer Verunsicherung über das Copyright der Inhalte geführt, die von Usern selbst erstellt werden.
Vorwürfe, wonach Google in den Geschäftsbedingungen Besitzansprüche auf User-Inhalte erhebt, hat das Unternehmen jetzt zurückgewiesen. Diese Bedenken entstanden durch die Verwendung des Wortes “öffentlich” in Googles Geschäftsbedingungen für den Dokumenten- und Spreadsheet-Service. So heißt es in einer Klausel: “Indem Inhalte durch Googles Services verbreitet, ausgestellt oder anderweitig öffentlich gemacht werden, erhält Google eine weltweite, nicht-exklusive und kostenfreie Lizenz, diese Inhalte zu reproduzieren, zu übernehmen, zu modifizieren, zu veröffentlichen und zu vertreiben mit dem Zweck, die Google Services zu promoten und zu verbreiten.”
Als Antwort auf die aufgekommenen Bedenken veröffentlichte Google Australien jetzt eine Klarstellung: “Wir erheben keine Besitzansprüche oder Kontrolle über die Inhalte von Dokumenten und Services […] Unsere Geschäftsbedingungen sollen sicherstellen, dass Google die entsprechenden Rechte und Lizenzen für die Bereitstellung von Dokumenten hat, welche der User explizit für andere zugänglich machen will […] Google wird ihre Dokumente nicht anders als von ihnen festgelegt verwenden.”
Matt Asay, Geschäftsführer des Anbieters von Open-Source-Inhalten Alfresco, überlegt, wie der Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Inhalten zukünftig besser kommuniziert werden kann. Er schlägt vor, dass Google, anstatt seine Geschäftsbedingungen zu verändern, ein Interface entwickeln soll, bei dem der User selbst festlegen kann, ob er einen bestimmten Inhalt tatsächlich öffentlich zugänglich machen will. So könnten die Verständnisprobleme zwischen öffentlich und privat ausgeräumt werden.
David Vaile, Geschäftsführer des Cyberspace Law and Policy Center an der Universität in New South Wales, Australien, rät Google das Wort “öffentlich” klar zu definieren und den Usenr außerdem selbst Seite für Seite bestimmen zu lassen, ob der jeweilige Inhalt dann als solches bezeichnet werden kann.