Betroffene US-Konsumenten, die zwischen März 2001 und März 2006 eine Festplatte des Herstellers erworben haben, können sich online melden. In der Übereinkunft ist vorgesehen, dass 5 Prozent des Kaufpreises zurückerstattet werden oder der Kunde alternativ ein Softwarepaket erhält.
Bei dieser Einigung handle es sich laut Seagate um ein freiwilliges Angebot und kein Schuldeingeständnis. Die Klage gegen den Festplattenhersteller wurde 2005 von Michael Lazar und Sharah Cho eingereicht. Beide hatten eine Seagate-Festplatte erworben und klagten, dass die Produkte weniger Speicherkapazität aufweisen würden, als Seagate verspreche. Die Kläger, beide Rechtsanwälte, hatten zuvor bereits Western Digital wegen desselben Sachverhalts vor Gerichte gebracht. Im Sommer 2006 kam es mit dem Unternehmen zu einer ähnlichen Einigung, wie nun mit Seagate.
Hintergrund der Auffassungsunterschiede zwischen der klagenden Partei und Seagate ist die Zählweise, die bei der Kapazitätsberechnung verwendet wird. Der Harddiskproduzent rechnet, wie in der Branche der Massenspeicherhersteller üblich, im dezimalen System. Ein Gigabyte ist dabei soviel wie eine Milliarde Bytes. Computerbetriebssysteme wenden jedoch das binäre System zur Berechnung von Speicherplatz an. Hier entspricht ein Gigabyte 1,07 Milliarden Bytes. Aus diesem Unterschied in der Zählweise resultiert, dass am Rechner um 7 Prozent weniger Speicherplatz angezeigt wird, als nach Angaben der Festplattenhersteller vorhanden sein müsste. Um diese Differenz von 7 Prozent fühlten sich die Kläger betrogen.
Betroffene Kunden haben nun bis März 2008 Zeit, sich zu melden. Wie aus den Gerichtsunterlagen hervorgeht, seien bis zu 6,2 Millionen Festplatten potenziell betroffen. Dabei wird die Entschädigung jedoch nur gezahlt, wenn die Harddisk als Einzelprodukt gekauft wurde. Beim Erwerb eines Komplett-PCs, Notebooks oder anderen Gerätes mit verbauter Harddisk greift die Einigung nicht. Zudem muss das Produkt in den USA bei einem Vertragspartner von Seagate erworben worden sein.
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