Nach einem aktuellen Beschluss (Az.: I B 53 und 54/07) dürfen die Finanzämter bei einer Außenprüfung sämtliche elektronische Steuerdaten einsehen.
Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft aus dem Raum Düsseldorf Rechnungen eingescannt und die Originale vernichtet. Bei der Betriebsprüfung verweigerte das Unternehmen den Zugriff auf die Dateien und bot stattdessen Ausdrucke an.
Die AG verwehrte zudem den Einblick in einige Konten der Buchhaltung – mit der Begründung, dass deren Prüfung nur zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen würde.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass solche Einschränkungen “nicht im Belieben der Steuerpflichtigen” stehen. Die Aufbewahrungs- und Vorlegungspflicht erstrecke sich auf die gesamte Finanzbuchhaltung.
Wenn die “körperlichen Handelsbücher” auf ein digitales System umgestellt seien, trete das an deren Stelle. Ob diese Daten in ausgedruckter Form oder über den Bildschirm des Firmen-PC zu liefern sind, entscheiden demnach die Finanzbeamten.
Die elektronische Betriebsprüfung wurde mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Steuersenkungsgesetz in die Abgabenordnung eingefügt. Demnach darf der Fiskus auf alle steuerrelevanten Dateien zugreifen.
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