Bund, Länder und Kommunen können jetzt auch IT-Verträge ausschreiben und vergeben, wenn diese einen Passus zur gesetzlich bindenden Hinterlegung des Software-Codes (Software Escrow) enthalten.
Software Escrow soll Unternehmen und Ämter davor schützen, dass ein Softwareunternehmen vom Markt verschwindet und somit sämtliche Codezeilen, die es jemals in Produkten verkauft hatte, nicht mehr erneuert und gepflegt werden. Der Code wird hinterlegt und somit erwirbt der Kunde einen Teil der Rechte an dem selbst gekauften Code, auch dann, wenn der Hersteller pleite geht. Dabei verwaltet der Treuhänder den Code, prüft seine Archivierungsmöglichkeiten und steuert auch Updates bei, um die hinterlegte Software mit der tatsächlich eingesetzten Software abzugleichen. Tritt der Ernstfall ein und der Anbieter verschwindet vom Markt, so wird der Treuhänder dem Unternehmen den Code aushändigen. Ohne Software Escrow wird die weitere Pflege alter Software oft schwierig, heißt es vom Dienstleister.
Dieser Investitionsschutz ist jetzt auch für die öffentlichen Verwaltungsorgane und Regierungsstrukturen möglich. Die Musterverträge EVB-IT System (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung von IT-Systemen) können, einer Mitteilung der Organisation pro Software Escrow zufolge, einen entsprechenden Passus enthalten. Die kürzlich veröffentlichten EVB-IT System enthalten nun eine Option zur Hinterlegung von Quellcode. Von dieser Option kann der Beschaffer durch Auswahl eines entsprechenden Ankreuzfeldes im Vertrag Gebrauch machen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Für die Anbieter heißt das, dass sie ihre Codes bei einem Treuhänder hinterlegen können, wenn sie an den öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen. Die in Deutschland noch junge, aber schon recht aktive Software Escrow-Szene verbucht diese Option in den Musterverträgen als Punkt für sich.
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