Diese Erkenntnis geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hervor, das dieser veröffentlicht hat. Nach den einschlägigen EU-Richtlinien seien die Mitgliedsstaaten nicht gezwungen, Telekommunikationsunternehmen zur Weitergabe personenbezogener Daten für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, befand der EuGH. Solange ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite nicht gefährdet werde, könnten die einzelnen Länder allerdings durchaus eine solche Verpflichtung vorschreiben. Dabei seien aber in jedem Fall die Grundrechte zu beachten.
“Das aktuelle EuGH-Urteil bestätigt die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland”, erklärt Arndt Joachim Nagel von der IT Recht Kanzlei. Auch in Deutschland gebe es keinen zivilrechtlichen Anspruch für Rechteinhaber, um Auskunft bei Providern zu erhalten. “Man hat hier einen guten Weg eingeschlagen, der den Datenschutz stärkt und für mehr Rechtssicherheit bei heiklen Fällen sorgt”, meint Nagel. Nach deutschem Recht sei die Herausgabe von Providerdaten nur über den Umweg einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vorstellbar. “Aber auch wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, ist in jedem Fall ein richterlicher Beschluss zur Dateneinsicht erforderlich”, schildert der Rechtsexperte. Für einen entsprechenden Richterentscheid müsse wiederum ein konkreter Verdacht einer Straftat bestehen.
“Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, dass sich die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland in nächster Zeit ändern wird”, stellt Nagel fest. Auch was den Einfluss des EuGH-Urteils auf die Rechtssprechung in anderen europäischen Ländern betrifft, gibt sich der Rechtsexperte zurückhaltend. “Wie andere Länder mit dieser Rechtsproblematik umgehen, hängt auch ganz entscheidend vom Einfluss der verschiedenen Lobbys auf die jeweiligen Entscheidungsträger ab”, so Nagel. Das EuGH-Urteil biete jedenfalls den Raum für eigene Lösungsansätze auf nationalstaatlicher Ebene. “Jeder Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedsstaaten kann das für sich selbst entscheiden”, ergänzt Nagel abschließend.
Konkret ging es in dem Verfahren um eine Klage des spanischen Musikproduzentenverbandes Promusicae, der den Internetprovider Telefonica zur Herausgabe von Kundendaten zwingen wollte. Ein Gericht in Madrid hatte zunächst die Providergesellschaft dazu aufgefordert, die gewünschten Informationen preiszugeben. Dieser widersetzte sich aber der Forderung unter Berufung auf spanisches Recht, das eine Auskunftspflicht nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der inneren Sicherheit vorsieht.
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