Es geht dabei um die Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von Software. Der Auftrag wurden nach Angaben der EU-Kommission direkt zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben – ohne eine Ausschreibung.
Im vorliegenden Fall erhielt die ‘Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern’ (AKDB) den Auftrag, eine Software für Fahrzeugzulassungen an die Datenzentrale Baden-Württemberg zu liefern. Die AKDB hatte die Anwendung für Kommunen in Bayern entwickelt – die Datenzentrale will die Software in ihren Rechenzentren für die Kommunen in Baden-Württemberg einsetzen.
Der EU-Kommission wurde diese Auftragsvergabe durch private Unternehmen zur Kenntnis gebracht, die eine vergleichbare Software für Kommunen anbieten, hieß es.
Die Datenzentrale Baden-Württemberg wäre als Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch dazu verpflichtet gewesen, den Auftrag gemäß dem EU-Vergaberecht auszuschreiben, so die EU-Kommission.
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