Online-Durchsuchungen grundsätzlich erlaubt
Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht hat die Online-Durchsuchung von PCs grundsätzlich erlaubt. Das Gericht legte gleichzeitig dafür Auflagen fest. So ist für eine Online-Durchsuchung eine vorherige richterliche Anordnung notwendig. Der Schritt ist zudem nur dann zulässig, wenn “überragend wichtige Rechtsgüter” konkret gefährdet sind.
Eine Durchsuchung von Zentralrechnern der E-Mail-Anbieter im Rahmen der Online-Durchsuchung lehnte der Bitkom ab. Rohleder: “Das bringt wenig und schadet nur.” Jeder Nutzer könne seinen Mailverkehr problemlos über ausländische Anbieter abwickeln.
Auch sollten in Deutschland tätige Software-Hersteller nicht verpflichtet werden, für die Behörden standardisierte Schnittstellen einzubauen – zum Beispiel in Anti-Viren-Software. “Kriminelle können mit einem Mausklick auf ausländische Anbieter von Virenscannern und Firewalls ausweichen”, so Rohleder.
Auch Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, begrüßte das Urteil. “Das ist die aus Datenschutzsicht wichtigste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Volkszählungsurteil von 1983.”
Das vom Gericht formulierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schütze Daten in Computern, Netzen und anderen IT-Systemen umfassend. Das neue Grundrecht flankiere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und trage so den neuen Risiken Rechnung, die mit der zunehmenden Vernetzung von IT-Systemen einhergehen, so Schaar.