Im Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz soll laut Schaar festgelegt werden, dass Arbeitnehmer aus Gründen der Transparenz umfassend darüber zu informieren sind, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden. Dies müsse umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers einschließen.
Zudem solle festgelegt werden, dass personenbezogene Arbeitnehmerdaten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind. Daten, die für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind, seien zu löschen.
Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers dürften zudem nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich oder sonst gesetzlich vorgeschrieben sei. Zudem seien auch gesetzliche Regelungen zur Nutzung von E-Mail und Internet-Diensten am Arbeitsplatz notwendig, sagte Schaar.
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