Demnach sei gebrauchte Software oft nur eine täuschende Bezeichnung für: Fälschungen auf Auktionsseiten. Die BSA wies ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass es verboten ist, gefälschte Software (also Kopien von Software, die ohne Einwilligung des Softwareherstellers angefertigt wurden) zu verkaufen oder zu verwenden.
Zum anderen sei eine solchermaßen gekennzeichnete Software möglicherweise eine Kopien, die aufgrund einer fremden Unternehmenslizenz (site license) angefertigt wurde. Der Käufer könnte in die Bredouille geraten, weil Unternehmenslizenzen als Lizenzen von Seiten des Softwareherstellers ausgegeben werden, die einem bestimmten Unternehmen die Nutzung einer Software gestatten. Für die vollständige oder teilweise Übertragung dieser Lizenzen sehen die jeweiligen Lizenzverträge aber Regeln und Schranken vor, die es zu beachten gilt.
Zum dritten könne sich dahinter die Kopie von jemandem verbergen, der die Software weiterhin verwendet. Selbst wenn der Softwarelizenzvertrag und das Gesetz die Weitergabe eines physischen Datenträgers gestatten, darf nicht mehr als eine Person (oder Firma) Kopien dieser Software benutzen, so die BSA.
Seit einiger Zeit werden von Händlern oder über das Internet zunehmend Datenträger mit gebrauchter Software oder gebrauchten Lizenzen für Software angeboten. Die Frage ob und wie sie verbreitet werden kann, hängt von den entsprechenden Lizenzbedingungen und den relevanten gesetzlichen Bestimmungen ab, auf deren jeweiligen Wortlaut genau geachtet werden sollte. Im Zweifelsfall sollte mit dem Rechteinhaber Kontakt aufgenommen werden, riet die BSA.
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Bitte die ganze Pressemitteilung der BSA zitieren und nicht nur die negativen Mitteilungen. !!!!!!!!
Wenn schon eine Pressemitteilung der BSA zitiert wird, dann doch bitte auch im ganzen und nicht nur die negative Seite von gebraucht Software.
Hier der Rest der Pressemitteilung:
Um die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken von Urheberrechtsverletzungen bei Software zu vermeiden, welche Schadensersatz, Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche oder sogar strafrechtliche Ermittlungen sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Anwender beinhalten können, empfiehlt die BSA Unternehmen und Privatpersonen eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen beim Kauf von allen Produkten, die als „gebrauchte Software” bezeichnet werden.
* Ermitteln Sie alle vorangegangenen „Erwerber” der „gebrauchten Software”. Wie erwähnt ist der Anwender verpflichtet, sich von der Rechtmäßigkeit aller Softwareinstallationen zu überzeugen. Dies beinhaltet, dass er sich darüber im Klaren sein muss, wer ursprünglich die gebrauchte Software erworben und an wen alles sie weiter gegeben wurde. Er muss also die so genannte „Rechtekette“ überprüfen.
* Vergewissern Sie sich, dass alle Dokumente und Begleitmaterialien des Produkts (Verpackung, Datenträger, Handbücher usw.) echt sind. Marktbeobachtungen zeigen, dass eine große Anzahl von gefälschten Produkten im Umlauf ist, von denen viele mit täuschenden Bezeichnungen wie „gebrauchte Software”, „Sicherungskopien”, „Testversionen” angeboten werden. Im Zweifelsfall sollten Sie die Authentizität jedes Produktes beim Hersteller abklären.
* Bestehen Sie auf der Originallizenzvereinbarung. Der Anwender sollte sich den ursprünglichen Lizenzvertrag vorlegen lassen, der mit dem Ersterwerber geschlossen wurde, ferner auch alle Unterlagen, die die weitere(n) Übertragung(en) dokumentieren. Er sollte sich zumindest Kopien dieser Dokumente aushändigen lassen.
* Überprüfen sie die Weitergabeklauseln der Lizenzvereinbarung. Der Text der ursprünglichen Lizenzvereinbarung sollte vor dem Kauf auf Regeln zur Weitergabe der Lizenz überprüft werden. Viele Unternehmenslizenzen etwa schließen den Transfer von Lizenzrechten aus oder knüpfen ihn an bestimmte Bedingungen.
* Stellen Sie sicher, dass der ursprüngliche Eigentümer oder Lizenznehmer keine Kopien der Software behält oder verwendet. Selbst wenn die Weitergabe eines Datenträgers oder einer Lizenz erlaubt ist, bedeutet Weitergabe eben Weitergabe - und nicht etwa, dass der vorangegangene Besitzer gemeinsam mit dem neuen Besitzer die Software verwenden kann. Der neue Nutzer sollte sicherstellen, dass alle vorangegangenen Erwerber der Lizenz die Software tatsächlich von ihren Rechnern gelöscht und alle Kopien weitergegeben oder zerstört haben. Zusicherungen eines Zwischenhändlers mögen den Anwender zwar beruhigen, stellen aber vor Gericht keinen ausreichenden Nachweis der korrekten Lizenzierung dar. Dies bedeutet, dass die Installation und Verwendung von unlizenzierter Software trotz der Zusicherungen rechtlich verfolgt und untersagt werden kann. Es ist deshalb ratsam, sich zumindest schriftliche Bestätigungen von allen vorherigen Lizenznehmern vorlegen zu lassen, in denen diese bestätigen, dass sie alle relevanten Lizenzdokumente weitergegeben haben und sie nicht weiter besitzen oder verwenden.