Zuvor wurde gegen den Spammer bereits eine Geldstrafe von 10.000 Euro verhängt. Es ist das erste Mal, dass in Deutschland ein Versender von Spam-E-Mails wegen Markenverletzung durch Verwendung gefälschter Absenderadressen rechtskräftig gerichtlich belangt werden konnte. Da der Versand von Spam-E-Mails nach deutschem Recht kein eigener Strafbestand ist, bezog sich Microsoft auf das Markengesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine einstweilige Verfügung, die Microsoft als Betreiber der E-Mail-Plattform Hotmail bereits im Dezember 2003 gegen den Spam-Versender aus Schleswig-Holstein erwirkt hatte. Das Landgericht Freiburg hatte danach auf Antrag von Microsoft am 13. Januar 2006 den Spammer zu einer Ordnungsgeldstrafe in Höhe von 10.000 Euro verurteilt, weil dieser seine Aktivitäten fortsetzte. Parallel hatte Microsoft den Porno-Spammer auch wegen Markenverletzung und der illegalen Verwendung gefälschter Hotmail-Absenderadressen verklagt. Nachdem Microsoft bereits vor dem Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Karlsruhe obsiegt hatte, legte der Porno-Spammer Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Diese Beschwerde wurde am 19. März 2008 vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe rechtskräftig. Der Spam-Versender muss nunmehr neben dem Ordnungsgeld auch die Prozesskosten des gesamten Verfahrens tragen und auch Schadensersatz wegen der begangenen Markenverletzungen leisten.
Der Spam-Versender, der jegliche Verantwortlichkeit für die Junk-E-Mails mit anzüglichen und sexistischen Inhalten bestritt, setzte seine illegalen Spam-Aktionen auch nach der einstweiligen Verfügung fort. Ihm konnte der Versand von insgesamt neun weiteren Spammails zugeordnet werden, bei denen jeweils vermutlich mehrere Tausend Spam-E-Mails in Umlauf kamen. Infolgedessen wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro verurteilt. Sollte der Spammer das illegale Versenden von Spam E-Mails weiterhin fortsetzen, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
“Es ist erfreulich, dass aufgrund der Entscheidung des BGH feststeht, dass durch Spamming auch Markenrechte verletzt werden können. Damit können Spammer über das Markengesetz nun auch strafrechtlich verfolgt werden, obwohl Spamming als solches in Deutschland keine Straftat ist”, sagt Dorothée Jasper, Rechtsanwältin der Microsoft Deutschland GmbH. Die Ermittlungen würden aber zunehmend schwerer, weil professionelle Spammer über ausländische Tarnfirmen ihre tatsächliche Verantwortlichkeit zu verschleiern versuchen.
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