Google kann in diesem Fall nicht zur Rechenschaft gezogen werden. “Im Prinzip geht es nicht um Google, sondern um den jeweiligen Verwender der Software”, so Keller. In den betreffenden Urteilen handelt es sich um deutsches Datenschutzrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen oder zumindest die Rechtsauffassungen der Gerichte sind in anderen Ländern teilweise nicht so streng wie in Deutschland. Somit wirft die Verwendung von Software wie Google Analytics in vielen dieser Ländern keine derartigen rechtlichen Probleme auf.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält zudem Bußgeldvorschriften, die bei bestimmten Verstößen gegen das BDSG Bußgelder in einer Höhe von bis zu 250.000 Euro vorsehen. Zudem greift bei besonders krassen Verstößen und wenn sich der Täter an den Verstößen finanziell bereicherteine Strafvorschrift, die eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Es bleibt abzuwarten, wie sich weitere Gerichte zu dieser Thematik äußern. “Einer endgültigen Klärung bedarf insbesondere die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Nach derzeitigem Stand muss davon ausgegangen werden, dass dies so ist”, so Keller abschließend. Dies hätte zur Folge, dass diese Daten tatsächlich nur innerhalb der engen Grenzen der Datenschutzgesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und des hier vorgestellten § 15 Telemediengesetz erhoben und verarbeitet werden dürfen.
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