Laut FAZ kann der Arbeitgeber den Angestellten schlimmstenfalls abmahnen, stellt er eine ausgedehnte berufsferne Nutzung des Internets fest. Das Gericht gab damit einer Kündigungsschutzklage eines Mannes recht, der an mehreren Tagen an seinem Dienstcomputer Pornoseiten aufgerufen hatte. Dabei habe er auch Dateien heruntergeladen und Videos angesehen. Der Chef setzte ihn daraufhin auf die Straße.
Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass grundsätzlich erst eine Abmahnung nötig sei, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Erst bei einem exzessiven Besuch der Pornoseiten – also über einige Minuten hinaus – sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
In Deutschland ist die Überwachung der Online-Zugänge von Angestellten nicht Usus – wenngleich Vorfälle wie die vor wenigen Tagen bei Lidl
ein anderes Bild zeichnen. Analysten empfehlen immer wieder, eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema zu erarbeiten. Dabei müssen auch die Arbeitnehmervertreter hinzugezogen werden – ein langwieriger und durchaus kostenintensiver Prozess, da auch Anwälte hinzugezogen werden müssen. Aus diesem Grund finden sich solche Vereinbarungen in hiesigen Unternehmen eher selten.
Dagegen überwachen und protokollieren rund 85 Prozent aller britischen Unternehmen regelmäßig die Onlineaktivitäten ihrer Mitarbeiter. “Eine derartige Überwachung wäre auch in Deutschland gesetzlich legitim”, erklärte Verena Eckert, Rechtsexpertin der IT-Recht Kanzlei. Entscheidendes Kriterium in diesem Zusammenhang sei aber, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern überhaupt eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz gestatte oder nicht. “Wenn ein Internetzugang für dienstliche Zwecke nicht unbedingt notwendig ist, kann ein Unternehmen dessen private Nutzung generell verbieten”, stellte Eckert fest. Allerdings ist “googeln” mittlerweile für den Gutteil der modernen Arbeitsplätze eine Selbstverständlichkeit.
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