Nach Ansicht der Europäischen Kommission hatte die Telekom damals ihre beherrschende Stellung im Netzbereich zu Lasten der Konkurrenten missbraucht. Brüssel hatte das Bußgeld verhängt, weil die Telekom ihren Konkurrenten höhere Entgelte für den direkten Zugang zum Telefonfestnetz berechnete, als ihren eigenen Endkunden. Die Klage der Kommission wurde von Wettbewerbern der Telekom unterstützt, darunter von Arcor und von NetCologne.
Die Telekom argumentierte vor dem Europäischen Gericht Erster Instanz, sie sei an die Vorgaben der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute Bundesnetzagentur) gebunden gewesen. Es habe kein Spielraum bestanden, die Anschlusspreise zu verändern. Das Gericht folgte dem nicht. Die Regulierungsbehörde habe nur Obergrenzen festgelegt, die Telekom habe durchaus Handlungsspielraum gehabt. Zudem hätte sie die Festsetzung neuer Preise beantragen können, hieß es.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Europäischen Kommission habe es in Deutschland neben dem Festnetz der Telekom keine andere Infrastruktur gegeben, die Wettbewerbern einen Markteintritt für Endkunden-Zugangsdienste erlaubt hätte, so die Richter. Die geringen Marktanteile der Telekom-Konkurrenten zeugten davon, dass die Telekom die Entwicklung des Wettbewerbs durch ihre Preispolitik behindert habe.
Die Europäische Kommission begrüßte das Urteil als “sehr wichtig”. Das Gericht habe bestätigt, dass dominante Netzbetreiber verpflichtet seien, Konkurrenten einen Zugang zu ihren Netzen zu gewähren und dem nicht durch eine spezielle Preispolitik entgehen könnten, sagte ein Sprecher von Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes.
“Das ist ein gutes Urteil für einen fairen Wettbewerb”, hieß es von Jürgen Grützner, Geschäftsführer des Verbandes der Anbieter von TK- und Mehrwertdiensten (VATM). “Die Telekom sollte Hinweise auf Wettbewerbsverstöße von vornherein ernst nehmen – auch wenn sie von Konkurrenzunternehmen kommen.”
Die Telekom kann innerhalb von zwei Monaten Widerspruch gegen das Urteil beim Europäischen Gerichtshof einlegen – der Widerspruch ist allerdings auf Rechtsfragen beschränkt.
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