Bislang war es mit hohen Kosten verbunden, ein europäisches Patent über das Europäische Patentamt in München anzumelden. Der Grund: die Patentschrift musste in sämtliche Sprachen derjenigen Länder übersetzt werden, in denen das Patent später gelten soll.
Hier schafft ein Zusatzabkommen zu den europäischen Patentvorschriften Abhilfe. Mit dem Inkrafttreten des Londoner Protokolls verzichten die Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ganz oder weitgehend auf die Einreichung von Übersetzungen in ihrer Landessprache.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Inhaber europäischer Patente künftig keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen müssen – wenn das Patent für diejenigen EPÜ-Vertragsstaaten erteilt ist, in denen deutsch, englisch oder französisch Amtssprache ist.
Alle anderen Vertragsstaaten benennen eine der drei Sprachen als zusätzliche ‘Anmeldesprache’ (meist englisch) und verlangen eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die eigene Landessprache nur dann, wenn das Patent nicht in der zuvor bestimmten zusätzlichen Anmeldesprache vorliegt.
“Mit dem Londoner Protokoll werden sich die Übersetzungskosten bei der Anmeldung europäischer Patente reduzieren”, sagte Michael Glos (CSU), Bundesminister für Wirtschaft und Technologie. Hiervon profitiere in besonderem Maße auch Deutschland als eine der führenden Patentnationen.
Jährlich werden über 25.000 Anmeldungen beim Europäischen Patentamt von deutschen Unternehmen eingereicht. Deutschland verzeichnet mit 18 Prozent das zweithöchste Anmeldeaufkommen hinter den USA (25 Prozent). Weitere Informationen zum Londoner Protokoll sind online verfügbar.
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