Steuern sparen mit Computer, Internet und Telefon

Computer und andere IT-Geräte: Wer den privat angeschafften Computer “in erheblichem Umfang” auch für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen, heißt es in einer Mitteilung des Bitkom.

Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 aus. Also zur Hälfte beruflich und die andere Hälfte entfällt auf private Nutzung. Die Anschaffungskosten werden nicht in einer einzelsumme geltend gemacht, sondern müssen über drei Jahre verteilt, also abgeschrieben werden. Dies gilt für PCs und zugehörige Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive der Mehrwertsteuer. Pro Jahr sind zudem Verbrauchsmaterialien, zum Beispiel Toner, Papier oder auch Software bis zu 410 Euro abzugsfähig.

Aber auch Kosten für Internet, Telefon, Handy und Fax können geltend gemacht werden. Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche oder den Internetzugang absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate den Gebrauch aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 angenommen.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein Computerkurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse auch im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung bei den Finanzämtern einreichen. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.

Keine steuerlichen Probleme gibt es, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.

Silicon-Redaktion

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