“Die von Microsoft beantragte einstweilige Verfügung ist eine Trotzreaktion eines Gewohnheits-Monopolisten, der lediglich vom eigentlichen Sachverhalt ablenken will: dass der Handel mit gebrauchter Software erlaubt ist”, schrieb Peter Schneider in einer Stellungnahme gegenüber silicon.de. “Oder, um es mit dem Urteil des Landgericht München vom 4. April 2008 wortwörtlich zu sagen, “dass der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist”, so Schneider.
“Zum einen ist es wichtig zu verstehen, dass die einstweilige Verfügung keinerlei Recht setzende Wirkung hat”, fuhr er fort. “Wir dürfen lediglich eine bestimmte Formulierung nicht mehr verwenden. Betroffen ist ohnehin nur eine einzelne Vertriebsaktion. Kein Problem, uns gefällt der Text des LG-Urteils vom 4.4. mittlerweile sowieso viel besser als unsere ursprüngliche Formulierung. Wir fühlen uns im Rechtsstaat Deutschland sehr wohl und nehmen ab jetzt diese”, setzte Schneider noch hinzu.
Im selben Tonfall geht es weiter: “Zum anderen hat die einstweilige Verfügung eine Vorgeschichte: Kurz zuvor hatte usedSoft nämlich die Rücknahme einer Ausschreibung des Landes Nordrhein-Westfalen erwirkt. Grund: Die ausschreibende Behörde wollte nur Microsoft-Vertragshändler als Bieter zulassen. Nun muss neu ausgeschrieben werden. Folge ist, dass das Land nicht mehr auf die überhöhten Monopolpreise angewiesen ist. Das ist schließlich das Ziel, das wir als Marktliberalisierer erreichen wollen. Für Microsoft bedeutet dies, dass ein sicher geglaubter 10-Millionen-Auftrag in letzter Sekunde wieder in die Ferne gerückt ist. Das wird in Redmond und Unterschleißheim nicht zu Jubelstürmen geführt haben.”
Schneider schloss seine Ausführungen mit den Worten: “Im übrigen haben wir mit großem Interesse die Urteilsinterpretation von Microsoft zur Kenntnis genommen.” Zitat: Urheberrechtsverletzungen sind allein von der Firma Microsoft geltend zu machen, da allenfalls deren Ausschließlichkeitsrecht berührt sein könnte. Der usedSoft-Geschäftsführer betonte: “Da sei doch immerhin darauf hingewiesen, dass sich Microsoft jahrelang auf das Oracle-Urteil berufen hatte mit der Begründung, dies sei auch für Microsoft-Software maßgeblich. Mit dieser Rechtsverdrehung ist jetzt auch Schluss.”
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