Mit der Einführung des so genannten Hackerparagrafen § 202c StGB hatte der Gesetzgeber EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Computerkriminalität umgesetzt. Seitdem steht nicht nur das unberechtigte Beschaffen oder Manipulieren von Daten Dritter unter Strafe, sondern bereits die reine Vorbereitungshandlung.
Der Gesetzgeber zielt damit insbesondere auf die Herstellung, die Beschaffung oder die Verbreitung von Software ab, die dem Anwender auf strafbare Weise Zugang zu Daten verschafft. Der Wortlaut des § 202c StGB lässt jedoch auch rechtschaffene Software-Anbieter und -Anwender in die Nähe der Kriminalität geraten.
“Gerade für kleinere IT-Sicherheitsberater kann eine Strafanzeige aufgrund des § 202c StGB und ein nachfolgender langer Rechtsstreit Existenz bedrohend sein”, sagte Lutz Neugebauer, Bereichsleiter Sicherheit beim Branchenverband Bitkom.
Der Bitkom hat daher zu diesem Thema einen kostenlosen Leitfaden erstellt. IT-Sicherheitsexperten gibt das Dokument Hinweise für den Umgang mit den entsprechenden Programmen.
Personen, die eine eventuelle Strafbarkeit bewerten – Ermittler, Gutachter, Staatsanwälte, Verteidiger und Richter – erhalten zudem einen Überblick über die Funktionen und Einsatzgebiete von Software, die im Rahmen der IT-Sicherheit eingesetzt wird.
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