Die Verfügung (Az. 416 O 103/08) gegen Microsoft stamme vom 2. Juni 2008. Damit sei es dem Software-Monopolisten künftig untersagt, irreführende Behauptungen zu einem Urteil des Landgerichts Hamburg (LG) zu verbreiten, mit dem die Rechtmäßigkeit des Handels mit aufgesplitteten Microsoft-Volumenlizenzen bestätigt worden war.
Microsoft dürfe im Detail nicht mehr behaupten, dass das OLG Hamburg am 7. Februar 2007 (Aktenzeichen 5 U 140/06) das Urteil des LG Hamburg vom 29. Juni 2006 widerrufen habe. Ferner sei Microsoft die Aussage verboten, dass in Quintessenz des OLG-Urteils Werbung für gebrauchte Software erlaubt sei, der Handel damit jedoch nicht, heißt es von usedSoft weiter.
Das LG Hamburg hatte mit seinem Urteil vom 29. Juni 2006 zu entscheiden, ob eine Werbung der usedSoft rechtswidrig sei. Diese Frage wollte das Gericht offensichtlich nicht klären, ohne eine grundsätzliche urheberrechtliche Prüfung zur Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels vorzunehmen, so usedSoft.
Schließlich entschied das LG, dass Microsoft-Volumenlizenzen auch in Teilen weiterverkauft werden können. Gegenteilige Bestimmungen in den Microsoft-Lizenzbedingungen seien regelmäßig unwirksam. Microsoft habe kein Recht darauf, vor Lizenzübertragungen um Erlaubnis gefragt zu werden.
Der klagende Microsoft-Vertragshändler hatte daraufhin beim OLG Hamburg Berufung eingelegt. Das OLG Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen und das LG-Urteil bestätigt, allerdings nicht urheberrechtlich, sondern wettbewerbsrechtlich argumentiert.
Microsoft habe, so der Vorwurf von usedSoft daraufhin, immer wieder fälschlicherweise behauptet, dass LG-Urteil sei deshalb unwirksam. “Diese bewusste Irreführung ist mit der einstweiligen Verfügung vom 2. Juni 2008 nun endgültig widerlegt”, kommentiert usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider.
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