Der Verkauf dieser Tonträger, die zu Werbezwecken von Musikkonzernen verteilt werden, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, urteilte ein kalifornisches Gericht. Troy Augusto, so der Name des Online-Händlers, habe durchaus das Recht gehabt, diese CDs zum Verkauf anzubieten. Für Universal ist das aktuelle Urteil laut BBC-Bericht nicht nachvollziehbar. Man werde gegen den Entscheid Berufung einlegen und sei zuversichtlich letztendlich doch noch zu gewinnen, heißt es vom Unternehmen.
Das Musiklabel hatte sich in seiner Argumentation vor Gericht darauf berufen, dass die auf den betreffenden CDs deutlich mit dem Aufkleber ‘For promotional use only, not for sale’ gekennzeichnet waren. Dem widersprach der kalifornische Richter unter Berufung auf die so genannte ‘First Sale Doctrine’, die in den USA den Weiterverkauf urheberrechtlich geschützter Werke regelt. Die Doktrin besagt, dass ein Empfänger einer Kopie von CDs, DVDs oder von Büchern, diese auch weiterverkaufen darf, sobald sie ihm vom Rechteinhaber ausgehändigt worden sind. Dies gelte auch dann, wenn der Weiterverkauf ohne die ausdrückliche Zustimmung des Copyright-Inhabers von Statten gehe, urteilte das US-Gericht.
“Das aktuelle Urteil ist sehr wichtig für die Konsumenten”, erklärt Corynne McSherry von der US-Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation gegenüber der BBC. Der Gerichtsentscheid bestätige und beschütze die traditionelle Balance zwischen den Rechteinhabern auf der einen und den Rechten der Öffentlichkeit auf der anderen Seite. Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), die als internationale Vertretung der Musikindustrie fungiert, sieht dies erwartungsgemäß etwas anders. Der Verkauf von Promo-Material, das teilweise noch nicht im regulären Handel zu haben sei, richte einen “ernsthaften Schaden für Künstler, Kreative und Produzenten” an.
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