“Der gesetzliche Handlungsrahmen für Unternehmen, Sicherheitslecks aufzudecken oder Wirtschaftsspionage zu verhindern, ist sehr eng”, sagte Christiane Bierekoven, Expertin für IT-Recht bei der Nürnberger Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner.
“Der gute Zweck heiligt nicht die Mittel. Das berechtigte Interesse daran, die Weitergabe vertraulicher Informationen zu unterbinden, rechtfertigt nicht den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und anderer Beteiligter. Der Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis sind bei entsprechenden Kontrollen und Ermittlungen stets und umfassend zu beachten.”
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden, Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit empfindlichen Geldstrafen. Zu berücksichtigen ist für die Unternehmensführung insbesondere, dass nicht nur der eigentliche Täter bestraft werden kann, sondern auch, wer zu der entsprechenden Tat angestiftet beziehungsweise hierzu Beihilfe geleistet hat.
“Die aktuellen Fälle zeigen, dass es sich hierbei keineswegs nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, sondern von dem Instrument der Strafanzeige durchaus erfolgreich Gebrauch gemacht werden kann, wie die aktuellen Ermittlungen und Durchsuchungen in der Telekom-Zentrale demonstrieren”, so Bierekoven.
“Strafrecht, Telekommunikationsrecht und Telemedienrecht bieten einen starken Schutz gegen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte. Die Ermittlungen und Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft können jedoch nicht nur ein entsprechendes Gerichtsverfahren nach sich ziehen, sondern haben auch erhebliche negative Konsequenzen für das Ansehen des Unternehmens.”
Neben den strafrechtlichen Folgen können Datenschutzverstöße zudem mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 250.000 Euro sanktioniert werden. Die aktuellen Fälle lassen aufgrund ihres Ausmaßes erwarten, dass dieser Rahmen ausgeschöpft werden könnte. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche der durch eine rechtswidrige Überwachung betroffenen Personen.
Verantwortlich für diese Konsequenzen und deshalb mit einem besonders hohen Risiko behaftet ist in erster Linie die Leitung des Unternehmens. Dies sind nicht nur die Geschäftsführer einer GmbH und die Vorstandsmitglieder einer AG. Das Haftungsrisiko gilt gleichermaßen für Geschäftsführer oder Inhaber mittelständischer Unternehmen.
Die Verantwortlichen haften persönlich für Schäden, die ihr Unternehmen – sei es eine GmbH, eine AG, eine OHG oder eine KG – durch ihr vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten erleidet. Dies kann etwa die Anweisung beziehungsweise stillschweigende Duldung illegaler Überwachungsmaßnahmen oder der rechtswidrige Einblick in E-Mails, Schriftverkehr oder Telefonverbindungen sein. Die Unternehmensleiter werden strafrechtlich meistens gemeinsam mit den Sicherheits- und IT-Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen.
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