Doch das Landgericht München I hob eine Verfügung vom April 2008 wieder auf, in der dem Händler die Verbreitung eines bestimmten Wortlautes verboten wurde: “Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.”
Diese von Microsoft kritisierten Ausführungen zum Erschöpfungsgrundsatz ist für die Richter zutreffend und enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Irreführung. Daraufhin zogen die Microsoft-Anwälte nach einer mündlichen Verhandlung den von usedSoft beanstandeten Teil der einstweiligen Verfügung noch im Gerichtssaal in vollem Umfang zurück. Das Gericht entschied zudem, dass Microsoft die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Mit der einstweiligen Verfügung war usedSoft noch ein weiterer Satz in einem Kundenanschreiben untersagt worden. usedSoft hatte sich mit folgendem Wortlaut missverständlich über die Auswirkungen zweier Gerichtsurteile geäußert: “Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde u.a. vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht.” Die Verfügung hat usedSoft am 26. Mai 2008 anerkannt und sich damit verpflichtet, diesen Satz nicht mehr zu verwenden.
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