usedSoft beruft sich dabei auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgericht Münchens (Az. 30 O 8684/07), das feststellt, “dass der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.”
Ohne Folgen für den weiteren Rechtsstreit zwischen usedSoft und Microsoft wird das aktuelle OLG-Urteil jedoch nicht bleiben. Das OLG führt weiter aus, dass der Vertrieb von “gebrauchten” Einzelplatzlizenzen sowie der Handel “gebrauchter” Lizenzen auch bei Übergabe eines Originaldatenträgers ebenfalls nicht zulässig ist.
Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne, so das Gericht weiter.
Das gelte auch für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei, so das Gericht. Um ein Programm zu nutzen, müsse der der Nutzer die Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, und das sei in diesem Falle Oracle, einholen. Wie Oracle in einer Aussendung mitteilt, habe “das Urteil weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software”.
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