Das OLG Stuttgart hatte am 17.01.2008 entschieden (Az. 2 U 12/07), dass eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angegebenen Preises vom tatsächlich im beworbenen Online-Shop festgesetzten Preis als irreführende Werbung anzusehen ist.
Der Shop-Anbieter hatte seine Preisangaben mehrmals täglich aktualisiert, die Preissuchmaschine aktualisierte die Preise des Shops allerdings lediglich einmal am Tag, so dass es zu Abweichungen zwischen dem in der Suchmaschine dargestellten und dem tatsächlichen Preis des Artikels im Shop des Anbieters kam. Dagegen wandte sich ein Wettbewerber des Shop-Anbieters – mit Erfolg.
Nach Auffassung des OLG Stuttgart hat der Shop-Anbieter durch die Werbung in der Preissuchmaschine mit dem nicht aktualisierten Preis beim Verbraucher die falsche Vorstellung erweckt, er könne das Produkt dort zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis erwerben. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen kann.
Den Umstand, dass der Irrtum noch vor dem Kauf auf der Internetseite des Shop-Anbieters richtig gestellt werde, lässt nach Auffassung des Gerichts die Wettbewerbswidrigkeit nicht entfallen, da es für das Irreführungsverbot allein auf die Werbung an sich ankomme. Der Shop-Anbieter hätte – so das Gericht – bei Preisänderungen eine zeitgleiche Weitergabe an die Produktsuchmaschine sicherstellen müssen.
Auch der Einwand des Shop-Anbieters, dass ein Gleichlauf beider Preisangaben nicht zu jedem Zeitpunkt möglich sei, wurde durch das Gericht abgewiesen, da der Shop-Anbieter auf Grund der nur einmal am Tag gegebenen Änderungsmöglichkeit in der Suchmaschine in Kauf nehme, dass der in der Werbung genannte Preis bereits bei der Veröffentlichung nicht mehr aktuell sei; auf die tatsächliche Abweichungsdauer komme es nicht an.
Ebenso wurde der Einwand des Shop-Betreibers, dass der Verkehr in Rechnung stellen müsse, dass zwischen Preisänderung und Anpassung der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum vergehe, von den Stuttgarter Richtern verworfen. Die entschieden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, dass im Zeitalter von “Realtime-Aktienkursen” Suchmaschinen auch “Realtime-Preise” angeben. Zudem würden viele Verbraucher nicht damit rechnen, dass es während eines Tages – im laufenden Geschäftsbetrieb – Preiserhöhungen gebe.
Die Verbraucher gingen folglich davon aus, dass beabsichtigte Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um im richtigen Moment in die Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinne das Interesse der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell ansehen.
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Real-Time Preise sind möglich
Es gibt einige Angebotssuchmaschinen, die jederzeit korrekte Preise anzeigen. Der technische Aufwand ist jedoch dann so groß, dass es für die meisten Anbieter nicht mehr rentabal wäre.
Deshalb nehmen sie "Irrtümer" zu Lasten der Konsumenten in Kauf.
Drei konkrete Beispiele für Dienste, bei denen die Händler jederzeit ihre Preise und Verfügbarkeiten ändern können:
Für reine Online-Händler:
http://www.preisroboter.de
http://www.evendi.de
Fach-Händler mit Ladenlokal und Online-Shop:
http://21stmall.zdnet.de