Urteil: Banken haften für Phishing-Angriffe

Das hat das Amtsgericht Wiesloch in einem noch unveröffentlichten Urteil (Az.: 4 C 57/08)entschieden. Demnach müssen Banken für eventuelle finanzielle Schäden haften, wenn Kriminelle Bankdaten von einem virengeschützten Computer stehlen.

Dem Richter zufolge trägt die Bank das Fälschungsrisiko eines Überweisungsauftrags – und nicht der Geschädigte. Außerdem könne das Geldinstitut nicht das Risiko der Sicherung des PCs auf den Online-Kunden abwälzen.

In dem Fall, mit dem sich das Amtsgericht beschäftigt hatte, hatten Hacker den Rechner eines Online-Kunden via Keylogging angezapft, während die Ehefrau mehrere Überweisungen durchführte. Zwar war der PC durch ein gängiges Virenprogramm geschützt, dennoch gelang es den mutmaßlichen Tätern, von dem Konto über 4000 Euro an eine Mittelsfrau zu überweisen. Diese hob das Geld gleich ab und schickte es weiter ins Ausland. Die Frau konnte später von den Ermittlern gestellt werden.

Der Kontobesitzer verlangte von der Bank die Rückbuchung des Geldes, da er die Überweisung nicht veranlasst habe. Das Geldinstitut lehnte jedoch ab und berief sich auf einen “Anscheinsbeweis”, wonach der Kunde selbst oder ein Dritter die Überweisung getätigt haben müsse. Außerdem verwies es auf die fehlende Firewall. Die Richter entschieden aber zugunsten des geschädigten Paares.

Silicon-Redaktion

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  • Urteil zu Phishing
    Ich bearbeite für eine Mandantin einen vergleichbaren Fall und argumentiere wie auch hier das AG Wiesloch. Für mich ist das Urteil interessant, weil es leider noch kaum Entscheidungen zu diesem Thema gibt. Wie lautet das Aktenzeichen des AG Wiesloch?

  • Unternehmer
    Sehr geehrte Damen und Herren.

    Auch ich bin dringend an diesem Urteil interessiert, denn ich wurde von der Wiesbadener Volksbank verklagt, die Summe von EURO 2.500,00 zurückzuzahlen, obwohl die Bank ihre Kundin schon entschädigt hat. das ist für mich ja schon ein Schuldeingeständnis und ich möchte mich auf dieses aktuelle Urteil berufen.
    Bitte um schnelle Rückantwort mit dem Aktenzeichen, denn meine Einspruchfrist läft in eingen Tagen ab.

    Hochachtugnsvoll
    Johann Landsmann

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