Die Urteilsverkündung des Oberlandesgerichtes über gebrauchte Software – im Prozess Oracle gegen den Händler usedSoft – könnte weitreichende Folgen haben.
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Die von Oracle eingeräumten einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte stellten eine zulässige, dinglich wirkende Weitergabebe- schränkung dar. Abgesehen davon sei die Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung der Software durch den Zweiterwerber auch nach § 34 UrhG erforderlich.
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