In der Urteilsbegründung stellt das OLG München klar, dass auch eine Abwägung der Grundrechte am geistigen Eigentum der Klägerin (Oracle) und des Rechts auf eine frei Berufswahl und -ausübung zu keinem anderen Ergebnis führt. Das Urhebergesetz trage diesem Umstand Rechnung. usedSoft habe deshalb kein vorrangiges Recht, “einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, der explizit in fremde Urheberechte eingreifen will”, so die Begründung des Gerichts.

“Das Urteil schafft endlich Klarheit”, lautet der Kommentar von Dorothee Belz, Direktor Law & Corporate Affairs sowie Mitglied der Geschäftsleitung der Microsoft Deutschland GmbH. Bestätigt wurde durch die schriftliche Begründung auch der Ausschluss der Revision. usedSoft kann nun lediglich beim Bundesgerichtshof direkt um die Erlaubnis einer Revision anfragen. Ein Kommentar von Oracle zum Urteil liegt derzeit nicht vor.

Dies ist ohnehin bereits gängige Praxis, wie ein Microsoft-Sprecher gegenüber silicon.de erklärte. Andere Händler gebrauchter Software würden diesen Weg gehen, nur eben usedSoft nicht. Dabei prüft Microsoft die Lizenzen und erlaubt, laut eigenen Angaben, in 99 Prozent der Fälle auch die Übertragung. Microsoft behalte sich lediglich bei bekannten Software-Piraten oder Unternehmen, die in einer ernsten wirtschaftlichen Schieflage sind, das Recht vor, eine Lizenzübertragung zu verweigern.

Bislang ist noch nicht bekannt, ob usedSoft weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil einlegen wird. Nachdem für das OLG die Rechtslage klar und deutlich sei, haben die Richter eine Revision für unnötig erklärt. usedSoft kann nun noch direkt beim Bundesgerichtshof oder bei Europäischen Gerichtshof eine Revision beantragen.

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Silicon-Redaktion

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