In der Sache Oracle gegen Secondhand-Software-Händler usedSoft heißt es, “dass der Vertrieb mit gebrauchter Software generell einer Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber bedarf”. Das gelte, nicht nur für Software, die über einen Download verteilt wird, sondern auch für Programme, die zusammen mit einem Datenträger vertrieben werden. Eine Formulierung, die einige Sprengkraft haben dürfte und wohl nicht ohne Wirkung auf andere Prozesse sein dürfte.
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers seien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig, heißt es in dem Dokument weiter. Das Gericht entscheidet sich also für die Rechte der Hersteller. Auch Handel mit gebrauchten Original-Datenträgern ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig, so die Richter des auf Urheberrecht spezialisierte 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in ihrer Begründung (OLG, Az. 6 U 2759/07).
Explosiv dürfte dieses nun schriftlich vorliegende Urteil, das silicon.de im vollen Umfang abgedruckt hat, vor allem für die weiteren anstehenden Verhandlungen zwischen usedSoft und Micorosoft sein. Denn auch Microsoft hat sich mit usedSoft mehrmals vor Gericht gestritten.
Dieses Urteil stimmt daher nicht nur den Kläger Oracle optimistisch: “Diese abschließende Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung von Microsoft, wonach der An- und Verkauf von Vervielfältigungsrechten aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen ohne die Zustimmung des Unternehmens unwirksam und damit urheberrechtswidrig ist”, teilt der Hersteller mit. Microsoft sehe in dem jetzt erlassenen Urteil daher weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Branche der Gebrauchtsoftwarehändler. Auch die Kunden dieser Händler könnten möglicherweise Schwierigkeiten mit unautorisiert weiterverkauften Lizenzen bekommen, droht Microsoft den Kunden von Secondhand-Software.
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