Für den Händler jedoch stellt sich die Sachlage anders dar: So habe das Landgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 30 O 8684/07) festgestellt, “dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist”.
Auch das Landgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Handel mit Microsoft-Lizenzen mit dem im Oracle-Verfahren vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. “Der BGH hatte bereits im Jahr 2000 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz – die rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels – nicht durch Lizenzbedingungen der Software-Hersteller eingeschränkt werden kann”, heißt es von usedSoft weiter.
Nun soll der Fall vor dem BGH verhandelt werden, sofern das Gericht den Antrag auf Revision zulässt. Sollte das der Fall sein, ist jedoch mit einer Entscheidung des BGH in der Oracle-Sache nicht vor Ablauf von zwei bis drei Jahren zu rechnen.
“Das Urteil ist für uns im Grunde nicht mehr von Relevanz, weil wir mit Oracle-Software zur Zeit nicht handeln und wir mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München eine vernünftige Rechtsgrundlage für unser Hauptgeschäft haben”, erklärte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider zum jüngsten Oracle-Urteil.
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