“Aber hier geht es auch ums Prinzip: Wir werden es nicht hinnehmen, dass ein deutsches Gericht fundamentale Rechtsgrundsätze dermaßen missachtet. Wir werden vor dem Bundesgerichtshof für einen in vollem Umfang liberalisierten Software-Markt kämpfen.”
Andere Händler gebrauchter Software, wie etwa die Münchner U-S-C sehen hingegen ihre Praxis durch den Richterspruch des OLG bekräftigt. “Erst vor kurzem hatte das Landgericht in München geurteilt, dass man Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Herstellers verkaufen kann, und auch einer Aufspaltung in einzelne Pakete und der Einzelverkauf durchaus erlaubt ist. Die Richter gingen sogar so weit, dass auch ein selbst hergestellter Datenträger zur Installation dafür zulässig ist”, kommentiert Peter Reiner, Geschäftsführer der U-S-C.
Seit je her achte U-S-C auf original Datenträger und Lizenzkey. Zudem holt der Händler bei Volumenlizenzen grundsätzlich die Zustimmung des Herstellers ein, “um als Kunde absolute Rechtssicherheit zu haben”. So sehe das auch Microsoft und diese Praxis werde durch das aktuelle und “fast völlig konträre” OLG-Urteil bestätigt. Demnach seien Einzelverkäufe aus Volumenlizenzen heraus unzulässig.
“Wir konnten in der Vergangenheit unseren Kunden manche Lizenzen eben nicht in der gewünschten Stückelung anbieten, da wir für die Herauslösung dieser Pakete aus bestehenden Volumenverträgen nie die Zustimmung von Microsoft erhalten hätten”, meint Reiner. “Hier hatten wir mit einem klaren Wettbewerbsnachteil auf dem jungen Markt zu kämpfen, aber wir wollten nur verkaufen wo wir unseren Kunden absolute Rechtssicherheit anbieten konnten.”
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