Urteil: Keine GEZ-Gebühr für Computer mit Webanschluss
Ein Rechtsanwalt oder Geschäftsmann muss für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren bezahlen. Ob er damit Fernseh- und Hörfunk-Sendungen empfangen kann ist nicht entscheidend, die vorrangige Nutzung ist es. Eine Funktion rechtfertigt also nicht automatisch eine Gebührenerhebung.
Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt. Das Urteil geht auf einen Klärungsbedarf zurück, den die Bonner Sicherheitsfirma INCLUDED EDV-Service angemeldet hatte. Ihre Kunden – vor allem Banken, Versicherungen, sowie Mittelständler – waren verunsichert.
Bereits im Oktober 2006 –hatte Andreas Beuslein, Geschäftsführer von INCLUDED EDV-Service erklärt, dass die Gebühr eine unzulässige Steuer darstellt. Das war zwei Monate vor Einführung der GEZ-Gebühr der Verwertungsgesellschaften für internetfähige Computer. Seiner Ansicht, dass die GEZ-Gebühr für PCs an den technischen Realitäten heutiger Computer vorbeigeht, haben sich die Richter jetzt angeschlossen.
Schließlich werden keine Rechner oder Computersysteme mehr vertrieben, die nicht internetfähig wären. Somit müssten alle Besitzer von Computern die neue GEZ-Abgabe zahlen, völlig unabhängig davon, ob das Gerät privat oder geschäftlich genutzt wird.
Beusleins Argumente gehen noch weiter. Er hatte darauf hingewiesen, dass Firmen beispielsweise ihre Umsatzsteuer dem Finanzamt online melden müssen. Dafür brauchen sie ohnehin einen internetfähigen Rechner und sollten keine Gebühren dafür zahlen müssen. Das Gericht schloss sich dem an und entschied: Wenn der Computer in Geschäftsräumen steht, wird er typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören (Az. 1 K 496/08.KO).