Zusätzlich abgesichert werde der Kauf dieser Lizenzen bei usedSoft dadurch, dass der rechtmäßige Erwerb und das Abtreten der Lizenz durch den Erstkäufer notariell beglaubigt wird. Einzige Einschränkung: Der Mindestbestellwert beträgt 2000 Euro.
“Der Begriff ‘gebraucht’ ist in Bezug auf Software eigentlich irreführend, da sich eine Lizenz oder ein Programm nicht abnutzen kann”, so der Rechtsexperte Rüffler. Dass der Weiterverkauf von Software über die AGBs künftig unterbunden werden könnte, kann sich Rüffler nicht vorstellen – zumal es sich bei den betroffenen Firmen um marktbeherrschende Unternehmen handle. “Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingend. Ein Weiterverkaufsverbot über die AGBs wäre kartellrechtlich wohl problematisch”, sagte Rüffler.
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