Friedrich Rüffler, Professor für Unternehmensrecht an der Universität Klagenfurt, sieht die Anbieter gebrauchter Software mit ihrem Geschäftsmodell im Recht. “Ungeachtet der unterschiedlichen instanzgerichtlichen Entscheidungen spricht alles dafür, dass der Handel mit gebrauchter Software urheberrechtlich zulässig ist”, so Rüffler in seiner Keynote beim 12. Internationalen IT-Servicemanagement Herbstsymposium in Wien.
Rüffler zufolge spielt es dabei keine Rolle, ob es sich bei den weiterverkauften Lizenzen um aufgesplittete Volumenlizenzen oder online erworbene Software handelt, sofern der Ersterwerber die Software beziehungsweise die dazugehörigen Lizenzen zur dauerhaften Nutzung gegen Bezahlung erstanden hat. In der Argumentation stützt sich Rüffler auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht.
Dieser besagt, dass der weitere Vertriebsweg eines Erzeugnisses vom Urheber nicht kontrolliert werden kann, wenn der Urheber durch den Erstverkauf bereits eine Vergütung für seine schöpferische Leistung erhalten hat. Der Übermittlungsweg – also ob die Software als physischer Datenträger oder über den Onlineweg vertrieben wurde – ist seiner Meinung nach irrelevant.
Die Anbieter gebrauchter Software betonen das Sparpotenzial, das Unternehmen beim Erwerb gebrauchter Software ausschöpfen könnten. Das Angebot wird trotz aller Rechtsstreitigkeiten genutzt. “Aktuell bedienen wir über 1000 Kunden weltweit, die vorwiegend aus dem Mittelstandsbereich kommen. Nach 8,5 Millionen Euro Umsatz im vergangenen Jahr werden wir in diesem Jahr auf weit über zehn Millionen Euro kommen”, sagte Peter Schneider, Geschäftsführer von usedSoft.
Juristisch befinde sich das Unternehmen sowie die Kunden auf der sicheren Seite, da man nur Produkte auf Grundlage der gesicherten Rechtslage verkaufe, so Schneider. Der Weiterverkauf von Oracle-Software, der aufgrund ungeklärter Fragen rund um den Online-Vertrieb derzeit ein Fall für die Gerichte ist, wird im Moment nicht von usedSoft betrieben.
“Im Falle des Weiterverkaufs einzelner Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzen ist die Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs allerdings rechtskräftig vom Landgericht München bestätigt worden”, erklärte Schneider mit Verweis auf ein Urteil im April dieses Jahres.
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