Im vorliegenden Fall hatte ein EDV-Fachmann, der in den eigenen vier Wänden sein Büro hat, gegen einen Gebührenbescheid der GEZ geklagt und Recht bekommen. Der Computer mit Internetanschluss befinde sich zwar in der Wohnung, werde aber nur für seine Arbeit nutzt, argumentierte der Kläger. Das Gericht folgte dieser Argumentation: Für seinen Privathaushalt zahle er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann von einer Zahlung für den PC, entschied das Gericht.
Sind in einem Haushalt Radio oder Fernseher bei der Gebühreneinzugszentrale GEZ gemeldet, entfällt die Abgabe für Computer von 5,52 Euro monatlich. Fällig wird diese Gebühr dagegen für jene, die einen internetfähigen Computer geschäftlich nutzen.
Das aktuelle Urteil bringt diese Gebühr zwar nun ins Wanken und stärkt damit Unternehmer. Eindeutig ist die Rechtslage aber weiterhin nicht. Gegen das Urteil ist die Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich, es ist damit noch nicht rechtskräftig. Bisher haben Gerichte zur Frage von Rundfunkgebühren für Internet-PCs unterschiedlich geurteilt.
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