Zweites verwaistes Feld in der IT neben der Ausbildung – von Ausnahmen wie dem HPI abgesehen – ist das Thema Recht. Jochen Schneider, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Schneider Schiffer Weihermüller aus München warf ein Streiflicht auf die Problematik mit Adresshandel und Datendiebstahl. Der rechtliche Rahmen bestehe aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie dem Fernmeldegeheimnis. Doch das Verhältnis dieser drei Schutzinstitute zueinander sei nicht trivial, weshalb Juristen in deren Spannungsfeld ein beliebiges Meinungsspektrum entfalten könnten.
Das Datenschutzrecht mache es Adresshändlern und Datenmanipulateuren sehr leicht, gegen die Regelungen zu verstoßen. Darum wolle der Gesetzgeber den Rechtsrahmen jetzt ändern. Wenn die neuen Regeln in Kraft treten, ist es verboten, Daten Listenmäßig zu übermitteln. Dann dürfen Kundendaten nur noch für eigene Zwecke genutzt und nicht mehr Dritten zur Verfügung gestellt werden. Außerdem muss der Kunde eingewilligt haben, dass seine Daten weiterverarbeitet werden. Genau das, so Schneider, fürchten die Betreiber entsprechender Adress-Vermittlungen “wie der Teufel das Weihwasser.” Denn Kunden geben zwar recht freizügig ihre Daten preis, nicht aber ihre Zustimmung, sie für Marketingzwecke zu nutzten.
In Deutschland wird die geplante Abschaffung des so genannten Listenprivilegs Schneider zufolge als verfassungskonform angesehen. Es bestehe aber die Chance, dass die Reform mit der EU-Regelung kollidiert. Diese sieht einen Umstieg auf das in Fachkreisen als “Opt-in” bezeichnete Vorgehen nicht vor. Laufe alles wie geplant, würde das neue Recht zum 1. Juli 2010 einsetzen. Vor diesem Hintergrund fühlt sich der Adresshandel nach den Worten von Schneider “als Buhmann der Nation.” Würde das geplante Gesetz zur Geltung kommen, würde Direktmarketing in der bisherigen Form nicht mehr durchführbar sein.
Ein ähnliches Bedrohungsszenario baute Peter Bräutigam, Partner und IT-Fachanwalt bei der ebenfalls in München ansässigen Kanzlei Nörr, Stiefenhofer, Lutz auf. Sein Thema war die Lage im Bereich Second Hand Software. Dreh- und Angelpunkte seien hier die Begriffe Erschöpfungsgrundsatz, Urheberrecht und Vervielfältigungsrecht. Nach dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz kann beispielsweise ein Buch ohne Urheberrechtsverletzungen weiter verkauft werden, wenn es einmal rechtmäßig erworben wurde. Software aber, so Bräutigam, müsse vervielfältigt werden. Das Vervielfältigungsrecht sei ein komplexer Sachverhalt mit dem Dreipersonenverhältnis Hersteller, Ersterwerber und Zweitkäufer: “Der Ersterwerber beispielsweise darf die Software nur dann verkaufen, wenn er sie nicht mehr nutzt, vollständig auf seinen Systemen gelöscht und das gesamte Träger- und Dokumentationsmaterial komplett an den Zweitkäufer veräußert hat. Gleichzeitig muss er ein Weiterveräußerungsrecht und der Zweitkäufer ein Vervielfältigungsrecht haben.
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