silicon.de: Wie verhält sich das bei elektronischem Datenverkehr. Darf der Arbeitgeber grundsätzlich zum Beispiel die E-Mails seiner Mitarbeiter überwachen?
Schicker: Die Zulässigkeit der Überwachung des Internet- und E-Mailverkehrs hängt entscheidend vom erlaubten Nutzungsumfang ab. Soweit die Privatnutzung vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird, ist die Nutzung durch die Arbeitnehmer im normalen, betriebsüblichen und nicht arbeitgeberschädigenden Umfang zulässig. Fehlt es jedoch an einer Erlaubnis oder Duldung, dann ist die Privatnutzung ohne wenn und aber unzulässig.
Diese Thema betrifft viele Betriebe, ist aber dort noch nicht wirklich angekommen. Wenn nämlich die private Nutzung von E-Mails am Arbeitsplatz nicht richtig untersagt wird, werden die Unternehmen schnell zu Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen – mit allen Konsequenzen. Eine Überwachung der E-Mails könnte dann eine Verletzung der Telekommunikationsrechts bedeuten.
silicon.de: Gibt es da einen Unterschied zwischen privater und geschäftlicher Nutzung?
Schicker: Die Kontrolle von E-Mailverkehr hängt in der Tat davon ab, ob dieser dienstlich oder privat erfolgt.
Bei dienstlichen E-Mails ist zunächst zwischen der Überwachung von Verbindungsdaten und der Überwachung von Textinhalten zu unterscheiden. Während die Überwachung von Verbindungsdaten im Hinblick auf die Speicherung von Datum, Uhrzeit und Datenvolumen der betreffenden E-Mail-Sendung überwiegend als gerechtfertigt anzusehen ist, ergibt sich bei der Frage der Überwachung von Textinhalten ein unübersichtliches Bild.
Da die Überwachung von E-Mail-Texten bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Telefonüberwachung auf die E-Mail-Korrespondenz übertragbar sind, oder ob auf die Rechtslage zum Schriftverkehr zurückzugreifen ist. Die Abgrenzung ist entscheidend, da die inhaltliche Erfassung dienstlicher Briefe durch den Arbeitgeber völlig unstreitig als zulässig erachtet wird, während die Zulässigkeit der Inhaltskontrolle dienstlicher Telefongespräche umstritten ist. Einerseits ermöglicht die E-Mail im Gegensatz zum konventionellen Schriftverkehr zwar eine kurzfristigere Kommunikation zwischen Absender und Empfänger, andererseits besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zum Telefonverkehr darin, dass nicht mündlich, sondern ausschließlich schriftlich kommuniziert wird.
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Privat mailen verboten - ist es wirklich SO einfach?
Gestzt den Fall, es liegt eine "Regelung" vor, nach der die private Nutzung von Mail untersagt ist:
Ist hier nicht trotzdem nach "Empfang" und "Versand" zu trennen?
Eine private Mail, die empfangen wird, würde (nach beschriebener Vorghehensweise) bei einer Prüfung geöffnet - als privat zur Kenntnis genommen - wieder "vergessen" werden.
a) Bzgl. des Mitarbeiters ist dem "Briefgeheimnis" so wohl Genüge getan, zumindest "was menschenmöglich ist".
b) Wie sieht es aber nun mit dem "Briefgeheimnis" der betriebsfremden Privatperson aus, von der die Mail stammt? Die -normaler Weise- in keinem vertraglichen Verhältnis zum Arbeitgeber steht?
Und warum gibt es ausgerechnet hierzu, im Land der 10^6 Verordnungen, keine verbindliche und grauzonen-freie juristische Norm?