Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterüberwachung – Teil 1

Die Bespitzelungsaffäre bei der Deutschen Bahn zeigt, dass die Kontrolle von Mitarbeitern in einem rechtlichen Minenfeld stattfindet. Es gibt viele Graubereiche aber auch Maßnahmen die definitiv außerhalb des geltenden Rechst stattfinden. Ein Verstoß durch den Arbeitgeber kann nicht nur rechtliche Folgen sondern auch gleich ein ganzes PR-Desaster nach sich ziehen.

Die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes, die das besondere Schutzinteresse der Gesprächsteilnehmer eines Telefonats begründet, ist beim Verfassen einer E-Mail aufgrund der schriftlichen Fixierung des Gedankeninhalts nicht einschlägig, so dass im Ergebnis einiges dafür spricht, die dienstliche E-Mail-Korrespondenz wie den dienstlichen Briefverkehr zu behandeln und deren inhaltliche Überwachung zuzulassen.

Im Gegensatz dazu ist die Speicherung und Überwachung von Textinhalten als privat gekennzeichneter E-Mails unter keinen Umständen gerechtfertigt. Allenfalls zulässig ist die inhaltliche Kontrolle in Einzelfällen des begründeten Verdachts begangener Straftaten oder schwerer Vertragsverletzungen.

silicon.de: Gelten für rein private Mailkonten, wie zum Beispiel andere Regelungen?

Schicker: Die Überwachung der Inhalte privater E-Mails ist für den Arbeitgeber grundsätzlich tabu. Hat der Arbeitgeber jedoch die private Internetnutzung ausdrücklich verboten, so darf er davon ausgehen, dass das Verbot auch eingehalten wird und sämtliche E-Mails – zumindest stichprobenartig – checken. Erfolgt eine Trennung in geschäftliche Mails und private Mails zum Beispiel über Webmail Services, lässt sich eine praktisch gut umsetzbare Lösung finden.

silicon.de: Herr Schicker, wir danken für das Gespräch.

In den nächsten Tagen können Sie auf silicon.de den zweiten Teil des Interviews mit Stefan Schicker lesen.