silicon.de: Ein gewisses Maß an Kontrolle tut sicherlich not, doch in wie weit ist die Überwachung eines Mitarbeiters denn wirtschaftlich sinnvoll?
Schicker: Das hängt sicherlich sehr stark von dem Unternehmen ab. In kleineren Unternehmen mit persönlichem Umgang ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Überwachungsanlagen kosten ja auch mitunter nicht ganz unerhebliche Beträge. Allerdings sollte man auch bedenken, welche Signale man damit setzt und inwieweit dadurch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer belastet wird. Eine Überwachung findet subjektiv wohl niemand angenehm. Bei größeren Unternehmen kann eine solche Kosten/Nutzen-Überlegung eher dazu führen, Überwachung sinnvoll einzusetzen.
silicon.de: Können Sie aus Ihrer Erfahrung als Rechtsanwalt sagen, wie Unternehmen hier am besten vorgehen sollen. Drohen Unternehmen bei Verstößen gegen geltendes Recht Strafen? Kennen Sie selbst solche Fälle?
Schicker: Werden die rechtlichen Voraussetzungen für Überwachungsmaßnahmen eingehalten, so erhält der Arbeitgeber durch die Überwachungsergebnisse eine Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer. Aus strategischer Sicht ist zu beachten, dass allein der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Überwachungsmaßnahmen mit dem Betriebsrat einen abschreckenden Effekt gegenüber den Arbeitnehmern haben dürfte. Bis auf Weiteres besteht jedoch noch keine Rechtssicherheit, wie eine solche Betriebsvereinbarung im Einzelnen aussehen muss, um als Streitfall als wirksame Grundlage von Überwachungsmaßnahmen dienen zu können.
silicon.de: Welche konkreten Anforderungen gelten für Aufklärungsversuche und Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers?
Schicker: Zu beachten ist stets, dass diese erst bei einem konkreten, auf einen eingegrenzten Personenkreis bezogenen Verdacht auf Mitarbeiter gerichtet werden dürfen. Zudem dürfen nur schwere Verfehlungen oder Straftaten der Arbeitnehmer Gegenstand der Überwachung sein, nicht jedoch deren Privatangelegenheiten. Darüber hinaus stellt sich auch immer die Frage, wie sich die Durchführungen von Überwachungsmaßnahmen auf das Betriebsklima auswirkt. Letztlich muss der Arbeitgeber auch mitberücksichtigen, dass er im Falle einer nicht gerechtfertigten Überwachung im ungünstigsten Fall mit strafrechtlichen Konsequenzen, beispielsweise nach Paragraph 201 des Strafgesetzbuches, rechnen muss.
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