Ging es im ersten Teil vor allem darum, wo und unter welchen Umständen der elektronische Datenverkehr überwacht werden darf, so konzentriert sich Stefan Schicker heute unter anderem auf das gesprochene Wort. Stefan C. Schicker ist Rechtsanwalt und leitet in der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl die IP-Abteilung. Er ist Berater für deutsche und internationale Unternehmen in allen Belangen des Internet- und E-Commerce-Rechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes etwa bei Patenten, Marken oder Designs sowie in Fragen des Datenschutzes.
silicon.de: Inwieweit darf der Arbeitgeber auf den PC zugreifen und überwachen? Wie ist es mit dem Internet-Konsum?
Schicker: Die private Inanspruchnahme der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebs- und Kommunikationsmittel stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, wenn hierzu keine betriebliche Veranlassung bestand. Eine Nutzung zu betrieblichen Zwecken ist dann anzunehmen, wenn ein spezifischer Bezug zu den Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers besteht. Eine private Nutzung ist nur dann nicht pflichtwidrig, wenn sie eine betriebliche Veranlassung hat, in einer Notsituation geschieht oder wenn die private Nutzung durch den Arbeitgeber explizit erlaubt wird. Ob eine exzessive Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel erfolgt, darf der Arbeitgeber grundsätzlich auch kontrollieren.
silicon.de: Ist eine Überwachung der Telefonanlage zulässig?
Schicker:Das Mithören eines dienstlichen Telefonats stellt grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Derartige Eingriffe sind nur dann zulässig, soweit im Einzelfall das Interesse des Arbeitgebers vor demjenigen des Arbeitnehmers den Vorrang verdient. Im Übrigen ist ein Eingriff nur dann gerechtfertigt, wenn er erforderlich ist und das mildeste Mittel zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zwecks des Arbeitgebers darstellt.
Eine Dauerüberwachung des Arbeitnehmers ist in jedem Fall unzulässig.
Beim ‘offenen’ Mithören muss der Arbeitnehmer im Voraus informiert werden, dass Gespräche mitgehört werden. Zudem ist er über den konkreten Zeitpunkt des Mithörens zu informieren.
Beim ‘verdeckten’ Mithören hat der Arbeitnehmer keine Kenntnis vom konkreten Zeitpunkt des Mithörens, er muss jedoch auch generell über die Tatsache, dass abgehört wird, informiert werden. Das ‘verdeckte’ Mithören ist darüber hinaus nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass eine Kontrolle nur in einem zeitlich begrenzten, dem Arbeitnehmer im Voraus mitgeteilten Zeitraum stattfindet. Auch hier ist eine Dauerüberwachung ausgeschlossen. Dem Arbeitgeber sind Zweck und Umfang der durchgeführten verdeckten Kontrolle nachträglich offenzulegen. Des Weiteren statuiert das Bundesdatenschutzgesetz eine Löschungspflicht eventuell aufgezeichneter Daten.
silicon.de: Dürfen Gespräche von Mitarbeitern untereinander in Räumen des Unternehmens abgehört werden?
Schicker: Das Abhören jedes nicht öffentlich gesprochenen Wortes und dessen Aufzeichnung können Straftaten nach Paragraph 201 Strafgesetzbuch sein. Selbst angesichts der Vielzahl an technischen Möglichkeiten muss vom Arbeitnehmer nicht damit gerechnet werden, dass betriebliche Unterhaltungen ständig von Dritten belauscht werden. Zu Recht ist deshalb das Bundearbeitsgericht der Auffassung, dass das Belauschen einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Unter normalen Umständen hat der Arbeitgeber jedoch keinen anerkennenswerten Grund, Gespräche von Mitarbeitern abzuhören beziehungsweise mithören zu lassen.
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