Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreiche, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greife bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergebe sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert werde. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites komme für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
Auch eine Mitstörer-Haftung für die Verlinkung auf eine Webseite, die wiederum auf die rechtswidrige Seite eines Dritten verlinke, komme nicht in Betracht, denn andernfalls wäre eine uferlose, unzumutbare Haftung das Ergebnis.
Leitsätze:
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